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Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az. 8 AZR 370/20) hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung zu Überstundenzuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten geändert. Teilzeitkräfte haben nunmehr bereits ab der ersten Stunde, die über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, Anspruch auf Überstundenzuschläge.
Eine Pflegekraft, deren vereinbarte Arbeitszeit lediglich 40% einer Vollzeitkraft betrug, hatte regelmäßig Überstunden geleistet. Der anzuwendende Tarifvertrag sah vor, dass Überstundenzuschläge erst nach Überschreiten der monatlichen Arbeitszeit einer/s Vollzeitbeschäftigten zu zahlen sind. Da die Klägerin diese Schwelle nicht erreichte, erhielt sie weder Zuschläge noch eine entsprechende Zeitgutschrift. Sie klagte auf Zahlung der Überstundenzuschläge und eine Entschädigung wegen Diskriminierung.
Das BAG stellte fest, dass die bisherige Rechtsprechung, Überstundenzuschläge erst ab Überschreiten der Vollzeitarbeitszeit zu gewähren, Teilzeitbeschäftigte benachteiligt. Diese Regelung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG. Teilzeitkräfte haben nunmehr ab der ersten Überstunde, die über ihre individuelle Arbeitszeit hinausgeht, denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge, wie Vollzeitbeschäftigte.
Da im verklagten Unternehmen ca. 90 % der Teilzeitbeschäftigten Frauen waren, stellte das Bundesarbeitsgericht eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts fest und sprach der Klägerin zusätzlich eine Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG in Höhe von € 250,- zu.
Dieses Urteil hat Konsequenzen für entsprechende und bisher für rechtmäßig gehaltene Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen. Da in Arbeits- und Tarifverträgen regelmäßig aber auch Ausschlussklauseln vereinbart werden, die einen Verfall von Ansprüchen bewirken können, ist eine rückwirkende Geltendmachung von Überstundenzuschlägen möglicherweise eingeschränkt. Wer diesbezüglich tätig werden will, sollte sich zeitnah beraten lassen.