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Künstliche Intelligenz im Arbeitsverhältnis –

Viele offene Fragen und erste Weichenstellungen

Der Begriff der Künstlichen Intelligenz (oder kurz „KI“; engl. „artificial intelligence (AI)“) ist heutzutage in aller Munde. Doch was steckt eigentlich genau dahinter? Welche Möglichkeiten und Risiken hängen mit der Künstlichen Intelligenz z.B. im Arbeitsverhältnis zusammen?


Vereinfacht gesagt bezeichnet Künstliche Intelligenz die Fähigkeit einer Maschine, menschliche Fähigkeiten wie logisches Denken, Lernen, Planen und Kreativität zu imitieren. In vielen Bereichen des Lebens bietet diese Fähigkeit technischer Systeme, ihre Umwelt wahrzunehmen und Probleme autonom zu lösen, enormes Potential. Doch auch und insbesondere im Arbeitsrecht handelt es sich um ein zweischneidiges Schwert: Verlieren Arbeitnehmende künftig ihre menschlichen Ansprechpartner in Personalangelegenheiten? Oder wird die Arbeitskraft in den Unternehmen gar noch weitergehend durch technische Systeme ersetzt? Wie ist die Nutzung Künstlicher Intelligenz mit dem Datenschutz der Arbeitnehmenden vereinbar – werden Beschäftigte gar zu gläsernen Mitarbeitenden?

Welche bedeutet KI im Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht sieht sich mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert, die vielfach noch ungeklärt sind. Am 1. August 2024 ist nun die europäische Verordnung über die künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) in Kraft getreten. Ziel ist es, Risiken für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte zu mindern. Die in der EU eingesetzten KI-Systeme sollen hierdurch sicherer, transparenter und nachvollziehbarer sein. Dem Risiko einer Diskriminierung durch den Einsatz von KI-Systemen soll begegnet werden. Ein wichtiger Eckpfeiler ist es, KI-Systeme von Menschen und nicht von der Automatisierung selbst überwachen zu lassen, um schädliche Ergebnisse zu verhindern. KI-Systeme sind nach der KI-Verordnung zu bewerten und kategorisieren, um die jeweiligen Risiken festzustellen. Je riskanter das System für die Menschenrechte, umso höher die Restriktionen und Kontrollen.

KI im Umfeld von Betriebsräten

Auch die Betriebsräte werden sich immer weitergehender mit Fragen der Einbindung Künstlicher Intelligenz in das Arbeitsleben konfrontiert sehen – so ist doch hier im Regelfall das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG betroffen. Das Betriebsverfassungsrecht wurde daher bereits mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 an einigen Stellen angepasst, um dem Betriebsrat bspw. in § 80 BetrVG entsprechenden Sachverstand zu sichern. In Betriebsvereinbarungen können entsprechende Kontrollrechte manifestiert werden. Im Bereich des Arbeitsrechts werden daher die Betriebsräte ebenfalls eine wichtige Rolle dabei spielen, wie die Herausforderungen der technischen Entwicklung in diesem hochrelevanten Bereich gelöst werden.

 

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